Was müssen Sie zu Ihrem Termin mitbringen?
- Ein gültiges Rezept (außer bei Privatzahlern)
- Bargeld für Ihre einmalig zu entrichtende Rezeptgebühr , i.d.R. zwischen 20 und 35 €
(Privatversicherte und Privatzahler sind von entsprechender Gebühr ausgenommen) - Ein großes Laken oder Badetuch, das mindestens Ihrer Körpergröße entspricht
- Ggf. noch ein zweites, einfaches Handtuch
Information für gesetzlich Krankenversicherte:
Sollten Sie gesetzlich krankenversichert und aufgrund einer für Sie von Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin ausgestellten Heilmittel‐Verordnung telefonisch mit uns Termine vereinbaren wollen, benötigen wir für einen schnellen und reibungslosen Terminierungsablauf von Ihnen folgende Informationen , die Sie auf Ihrem Rezept finden:
Welches primäre Heilmittel wurde verordnet?
Diese Information ist für uns wichtig, damit wir einordnen können welcher Therapeut oder Therapeutin für Sie zur Inanspruchnahme der Leistung infrage kommt. Denn nicht jeder Physiotherapeut verfügt bei uns über dieselben Zusatzqualifikationen.
Wurde auch ein „Ergänzendes Heilmittel" verordnet?
Sollen zur primären Anwendung noch zusätzliche Anwendungen verordnet worden sein, wie z .B. eine Wärmebehandlung oder eine Eispackung, so finden Sie die Information in folgendem Feld. Diese Information ist für uns und Sie wichtig, da sie sich u.U. auf Ihre Behandlungsdauer bei uns auswirkt. Wärme‐ oder Kälteanwendungen werden i.d.R. vor oder nach der eigentlichen Behandlung appliziert.
Wieviel Anwendungen wurden verordnet?
Diese Information finden Sie in entsprechendem Feld. In der Regel werden 6 Anwendungen pro Rezept verordnet, dies kann jedoch je nach Erkrankungsbild unterschiedlich sein. Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge für Ihr Erkrankungsbild nicht erreicht werden, sind weitere darüberhinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine kontinuierliche Behandlung, um rezidive oder neue Erkrankungsphasen handelt.
Wann wurde das Rezept ausgestellt, und besteht ein „Dringlicher Behandlungsbedarf“?
Eine Heilmittelverordnung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) ist laut Rahmenvertrag innerhalb von 28 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum zu beginnen, sonst verliert sie ihre Gültigkeit
und kann von Ihnen bei uns nicht mehr eingelöst werden.
In seltenen, besonders dringenden Fällen wird von der verordnenden Arztpraxis ein Kreuz in dem Feld „Dringlicher Behandlungsbedarf“ gesetzt. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, verkürzt sich die Gültigkeit Ihres Rezeptes auf 14 Tage.
Bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen nicht immer kurzfristig einen Termin zur Verfügung stellen können. Daher kann es bis zum Beginn Ihrer Behandlung manchmal einige Tage oder aber auch Wochen dauern. Es wäre natürlich ärgerlich, wenn die Gültigkeit Ihres Rezeptes bis dahin abgelaufen ist. Daher sollten Sie sich so früh wie möglich nach Erhalt Ihres Rezeptes um einen Termin kümmern.
Information für privat Krankenversicherte:
Unsere Preise stimmen oftmals nicht mit denen von Ihnen mit ihrer privaten Krankenversicherung vertraglich abgeschlossenen Vergütungssätzen überein. Daher ist es ratsam sich vorher bei Ihrer Krankenversicherung zu informieren, wie hoch die Erstattung der vom Arzt verordneten Heilmittel‐Leistungen angesetzt ist. Dies kann je nach abgeschlossenem Versicherungsvertrag durchaus variieren.
Sollten Sie sich also dazu entscheiden Ihre Behandlung bei uns durchführen zu lassen, bedenken Sie, dass Sie vielleicht nicht die gesamten Behandlungskosten von Ihrer Kasse erstattet bekommen. Und, dass wir einen Behandlungsvertrag mit IHNEN, und nicht mit Ihrer privaten Krankenversicherung abschließen.
Beihilfeberechtigte (i.d.R. Beamte oder Pensionäre) verfügen über bundeseinheitliche Vergütungssätze, die ebenso nicht mit unseren Preisen übereinstimmen. Sprechen Sie uns dazu am besten vor Behandlungsbeginn an.